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 ADAC THG-Bonus

Nutzen Sie im Jahr 2024 den attraktiven THG-Bonus von unserem Partner ADAC zu erstklassigen Konditionen und profitieren Sie als ADAC-Mitglied von exklusien Mitgliedervorteilen.

Mehr zum THG-Bonus von ADAC

Folgende Inhalte entstammen dem FAQ Bereich unseres Partners ADAC. Sie möchten direkt zu der Gesamtübersicht? Hier geht es direkt zum FAQ ADAC THG-Bonus.
THG-Quote bedeutet Treibhausgasminderungs-Quote. Anbieter fossiler Brennstoffe sind gesetzlich verpflichtet ihre Treibhausgase (THG) zu reduzieren. Schaffen sie das nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang, müssen sie als Ausgleich Strafzahlungen leisten. Um Strafzahlungen zu vermeiden, können seit 1. Januar 2022 auch die eingesparten CO2-Emissionen von rein batteriebetriebenen E-Fahrzeugen (keine Hybridfahrzeuge und zulassungsfreie E-Fahrzeuge) als Ausgleich angerechnet werden. Jeder, der ein rein batteriebetriebenes E-Fahrzeug besitzt, kann seine eingesparten CO2-Emissionen vermarkten lassen.

Berechtigt sind Fahrzeughaltende (privat oder gewerblich), auf die ein oder mehrere rein batterie-betriebene(s) Elektrofahrzeug(e) in Deutschland zugelassen sind, d. h. die Person, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Haltende eines E-Fahrzeuges eingetragen ist. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug eine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil I im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgestellt wurde. THG-quotenberechtigt sind damit E-Pkw, E-Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen N1, N2, N3), E-Bus (Fahrzeugklasse M3), E-Transporter und auch E-Motorräder.

Aktuell sind zulassungsfreie E-Fahrzeuge nicht quotenberechtigt, auch wenn sie freiwillig zugelassen sind und damit eine Zulassungsbescheinigung Teil I für das E-Fahrzeug vorliegt. Freiwillig zugelassene E-Fahrzeuge erhalten erst dann eine Bescheinigung über die THG-Quote, wenn für die entsprechende Fahrzeugklasse ein eigener Schätzwert vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) bekanntgegeben wurde. Derzeit gibt es keinen Schätzwert für zulassungsfreie E-Fahrzeuge. Begründet wird dies damit, dass zulassungsfreie E-Fahrzeuge (z.B. elektrische Leichtkrafträder und Kleinkrafträder oder Elektrokleinstfahrzeuge) im Jahr nur sehr geringe Strommengen benötigen.

Die Berechtigung zum Quotenhandel gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, geleast oder finanziert wurde, solange derjenige, der die THG-Quote geltend machen möchte, in der Zulassungsbescheinigung als Fahrzeughaltende eingetragen ist. Berechtigt sind auch Volljährige, die bevollmächtigt sind, für Fahrzeughaltende die THG-Quote zu beantragen. 

Die THG-Quote für das Jahr 2023 kann über unseren Partner ADAC nur bis zum 31.10.2023 beantragt werden. Das bedeutet, dass die betreffende Zulassungsbescheinigung Teil I in lesbarer Art und Weise im ADAC THG-Portal bis einschließlich 31.10.2023 hochgeladen sein muss. Anmeldungen, die nach dem 31.10.2023 eingehen, können für den THG-Bonus 2023 leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Diese Frist ist notwendig, da nach Ablauf der 14tägigen Widerrufsfrist, Bescheinigungen von THG-Quoten für 2023 letztmalig zum 15.11. durch den ADAC beim Umweltbundesamt (UBA) beantragt werden können.

Unser Partner ADAC möchte seinen Kund:innen auch in 2024 wie gewohnt ein überdurchschnittlich gutes und gleichzeitig verbraucherfreundliches THG-Angebot mit garantierter Auszahlung unterbreiten. Die Vorbereitungen hierfür laufen auf Hochtouren. Sobald der ADAC THG-Bonus 2024 festgelegt ist, informiert ADAC seine Kund:innen aus den Vorjahren automatisch per Mail über das neue Angebot. Die Beantragung erfolgt dann über unsere Homepage.

Sofern Sie erst seit kurzem ein E-Fahrzeug besitzen oder bisher noch nicht vom ADAC THG-Bonus profitiert haben, können Sie sich bereits jetzt für den THG-Bonus 2024 vormerken lassen. Durch Angabe Ihrer E-Mail-Adresse erhalten Sie ebenfalls frühzeitig Informationen zum ADAC THG-Bonus 2024.

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